Ein gesonderter Ersatz von Portokosten ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) sind gemäß § 49 Abs. 1 VwGG Pauschalbeträge in der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 festgesetzt worden (siehe auch § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG).
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