Mit Erkenntnis vom 17. März 2026, G 155/2025-16 und G 209/2025-5, hob der VfGH § 12 und § 15 Abs. 4 zweiter Satz WKJHG 2013, LGBl. Nr. 51/2013, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. April 2027 in Kraft tritt (die Kundmachung der Aufhebung im LGBl. für Wien erfolgte unter Nr. 7/2026). Da der Revisionsfall einen Anlassfall für das zitierte Erkenntnis des VfGH bildet, waren die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des NÖ KJHG gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf den Revisionsfall nicht mehr anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass das VwG die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht mit der Begründung abweisen durfte, dass ausschließlich § 12 Abs. 4 WKJHG 2013 anzuwenden und auf Basis dieser Bestimmung keine Auskunft zu erteilen sei, weil der nunmehrige Revisionswerber als Pflegevater nicht zur im Gesetz genannten Personengruppe "Eltern und sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen" falle.
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