Die Beurteilung des VwG, der vorliegende Kontoauszug des Interessenten mit einem Guthaben in bestimmter Höhe sei für die Glaubhaftmachung von dessen Zahlungsfähigkeit im Sinn von § 3 Z 4 lit. a iVm. § 11 Abs. 6 erster Satz NÖ GVG 2007 nicht geeignet, weshalb er die Stellung einer Partei im grundverkehrsbehördlichen Verfahren nicht erlangt habe und seine Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen sei, erweist sich als nicht tragfähig (vgl. VwGH 15.10.2024, Ra 2024/11/0073).
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