Mit Erkenntnis vom 17. März 2026, G 156-157/2025-12 und G 199/2025-7, hob der VfGH § 10 Abs. 1 bis 5 NÖ KJHG idF LGBl. für Niederösterreich Nr. 23/2018 (Abs. 1, 2, 4 und 5) und LGBl. für Niederösterreich Nr. 90/2020 (Abs. 3) sowie § 13 Abs. 7 zweiter Satz NÖ KJHG idF LGBl. für Niederösterreich Nr. 23/2018 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. April 2027 in Kraft tritt (die Kundmachung der Aufhebung im LGBl. für Niederösterreich erfolgte unter Nr. 24/2026). Da der Revisionsfall einen Anlassfall für das zitierte Erkenntnis des VfGH bildet, waren die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des NÖ KJHG gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf den Revisionsfall nicht mehr anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass das VwG seine Entscheidung nicht darauf stützen durfte, dass die begehrten Auskünfte ausschließlich auf der Grundlage von § 10 NÖ KJHG zu beurteilen seien.
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