Zwar mag der Schutz der Arbeitskräfte in der vorliegenden Konstellation, in welcher diese ihren physischen Arbeitsort ausschließlich in Österreich haben, eine Bewilligung der Überlassung nicht erfordern. Anders ist dies aber jedenfalls für die Bewilligungskriterien der entgegenstehenden arbeitsmarktlichen oder volkswirtschaftlichen Gründe zu sehen, weil diese, etwa im Fall eines Mangels an Arbeitskräften mit einer bestimmten Qualifikation am österreichischen Arbeitsmarkt, gleichermaßen berührt sind, wenn die an Arbeitgeber mit Sitz in Drittstaaten überlassenen Arbeitskräfte ihren physischen Arbeitsort in Österreich haben. Auch aus dem Schutzzweck des § 16 Abs. 2 AÜG folgt somit, dass eine Überlassung von Arbeitskräften in Drittstaaten auch ohne physischen Grenzübertritt einer Bewilligung nach dieser Bestimmung bedarf.
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