Aus dem insoweit neutral gehaltenen Wortlaut des § 16 Abs. 1 AÜG ("von Österreich in das Ausland") ergibt sich nicht, dass das darin geregelte Bewilligungserfordernis den physischen Grenzübertritt einer überlassenen Arbeitskraft erfordert. Als Bewilligungsvoraussetzungen bestimmt § 16 Abs. 2 AÜG, dass arbeitsmarktliche oder volkswirtschaftliche Gründe nicht gegen die grenzüberschreitende Überlassung sprechen und der Schutz der Arbeitskräfte nicht gefährdet ist. Für die Erteilung einer Bewilligung müssen alle drei genannten Voraussetzungen erfüllt sein (keine entgegenstehenden arbeitsmarktlichen oder volkswirtschaftlichen Gründe, keine Gefährdung des Schutzes der Arbeitskräfte).
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