JudikaturVwGH

Fe 2024/11/0001 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 2025

Das Amtshaftungsgericht hat nach § 65 Abs. 2 VwGG die Entscheidung und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung es verlangt; werden die Punkte nicht bezeichnet, prüft der VwGH den Rechtsakt aus jenem Blickwinkel, in dem dieser Akt für den Ausgang des Amtshaftungsverfahrens erkennbar von Bedeutung ist (vgl. VwGH 24.10.2006, 2005/06/0101, mwN).

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