JudikaturVwGH

Fe 2024/11/0001 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 2025

Für die Zulässigkeit eines Gerichtsantrages gemäß § 65 Abs. 1 VwGG kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Gericht, sondern auf jenen der Antragstellung beim VwGH an. Das ergibt sich auch daraus, dass der Antragstellung an den VwGH ein rechtskräftiger Unterbrechungsbeschluss voranzugehen hat. Die Unterbrechung ist zwingend, weil das Gesetz eine Parallelität bei der Verfahren (des Amtshaftungsprozesses einerseits und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens andererseits) unterbinden will. Das Abstellen auf die Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses macht überdies deutlich, dass die Parteien des Amtshaftungsprozesses gegen ihren Willen nicht ein allenfalls zeitaufwändiges Feststellungsverfahren beim VwGH akzeptieren müssen, wenn die Frage, ob die Entscheidung des Amtshaftungsprozesses von der Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheides bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses eines VwG abhängt, vom Amtshaftungsgericht unrichtig beurteilt wird (vgl. VwGH 9.11.2004, 2004/01/0418).

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