Ra 2024/10/0149 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die in § 68 Abs. 7 AVG getroffene Regelung, wonach auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Rechts niemandem ein Anspruch zusteht, gilt ganz allgemein für die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Geltendmachung des Aufsichtsrechtes (vgl. etwa VwGH 7.10.2005, 2005/17/0174, mwN). Sie gilt somit auch für das Aufsichtsverfahren gemäß § 45 UG (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/10/0061).