Das im Apothekengesetz geregelte Konzessionsverfahren dient dazu, im öffentlichen Interesse am klaglosen Funktionieren der Heilmittelversorgung die Existenzfähigkeit bestehender Apotheken zu sichern. Dem Apothekengesetz kann aber nicht der Zweck unterstellt werden, den Schutz bestimmter Umsatz- oder Ertragserwartungen bzw. sonstiger wirtschaftlicher Gegebenheiten bestehender Apotheken zu gewährleisten. Der Zielsetzung des Konzessionssystems und der Bedarfsprüfung, u.a. den Bestand auf Dauer existenzfähiger Apotheken zu sichern, ist der Gesetzgeber bereits mit der Festsetzung eines Mindestversorgungspotentials bestehender Apotheken in § 10 Abs. 2 Z 3 ApG als negatives Bedarfsmerkmal nachgekommen (vgl. VwGH 29.11.1993, 92/10/0110). Dass bei dieser Bedarfsermittlung hingegen jene Ermittlungsmethode anzuwenden sei, die sich aus Sicht der bestehenden Apotheken dem "worst case" nähere, kann weder dem ApoG entnommen werden noch entspricht dies der Intention des Gesetzgebers.
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