Es ist zu gewährleisten, dass bei der Bedarfsprüfung nach § 10 Abs. 5 ApoG die zum Einsatz gebrachten empirischen Untersuchungen auf (statistischen) Methoden beruhen, die gewährleisten, dass die herangezogenen Zahlen den tatsächlichen Zusammenhang zumindest näherungsweise ausreichend widerspiegeln (vgl. zu § 10 Abs. 5 ApoG in Bezug auf Fremdennächtigungen und Inanspruchnahme von Apothekenleistungen etwa VwGH 16.11.1998, VwGH 98/10/0306; siehe auch VwGH 4.7.2005, 2003/10/0295; 22.4.2002, 2001/10/0105, 18.2.2002, 2000/10/0022).
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