Ra 2024/10/0137 Rn. 1 1 – VwGH Rechtssatz
Auch eine mangelhafte Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG führt für sich betrachtet noch nicht zur Zulässigkeit der Revision (vgl. VwGH 9.10.2020, Ra 2020/21/0348).
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