Fr 2024/10/0001 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zu dem für die Prüfung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages allein maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen VwG (vgl. dazu etwa VwGH 10.9.2014, Fr 2014/20/0022 = VwSlg. 18.921 A, sowie 12.11.2014, Fr 2014/20/0028 = VwSlg. 18.964 A) war die dem VwG eingeräumte Entscheidungsfrist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 1 und 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei der vorliegende Zurückweisungsbeschluss an die Stelle jenes des VwG tritt (vgl. dazu etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/10/0068 = VwSlg. 18.887 A, mwN).