JudikaturVwGH

Fr 2024/10/0001 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2024

Zu dem für die Prüfung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages allein maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen VwG (vgl. dazu etwa VwGH 10.9.2014, Fr 2014/20/0022 = VwSlg. 18.921 A, sowie 12.11.2014, Fr 2014/20/0028 = VwSlg. 18.964 A) war die dem VwG eingeräumte Entscheidungsfrist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 1 und 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei der vorliegende Zurückweisungsbeschluss an die Stelle jenes des VwG tritt (vgl. dazu etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/10/0068 = VwSlg. 18.887 A, mwN).

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