JudikaturVwGH

Fr 2024/10/0001 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2024

Die in § 35 Wr MSG 2010 vorgesehene Entscheidungsfrist von drei Monaten gilt nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung, die als Verpflichteten ausdrücklich den Magistrat der Stadt Wien nennt, ausdrücklich und ausschließlich für das behördliche Verfahren vor dem Magistrat der Stadt Wien; die genannte Bestimmung normiert somit nicht iSd § 38 Abs. 1 VwGG eine "kürzere Frist" für die Entscheidung der Rechtssache durch das VwG (vgl. in diesem Zusammenhang zu § 29 Abs. 1 FSG 1997 in dessen Stammfassung BGBl. I Nr. 120/1997 VwGH 27.8.2015, Fr 2015/11/0008). Auch eine "sinngemäße" Anwendung der in § 35 Wr MSG 2010 bestimmten Entscheidungsfrist auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG im Wege des § 17 VwGVG kommt - angesichts der erwähnten Ausgestaltung der erstgenannten Bestimmung - nicht in Betracht.

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