Ra 2024/09/0066 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VwGH hat zu § 51e Abs. 6 VStG, der Vorgängerbestimmung des § 44 Abs. 6 VwGVG, ausgesprochen, dass dann, wenn die vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung nicht gewahrt wurde, die Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, da nicht gesagt werden kann, dass die Behörde bei Wahrung dieser Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich erweist (vgl. VwGH vom 20.3.2007, 2003/03/0005). Zudem hat der VwGH im Zusammenhang mit § 51e Abs. 6 VStG erkannt, dass Voraussetzung der ordnungsgemäßen Ladung u.a. deren Rechtzeitigkeit ist. Eine verspätete Ladung ist nicht als ordnungsgemäß anzusehen. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK, wonach jeder Angeklagte über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen hat, wurde in § 51e Abs. 6 VStG angeordnet, dass dem Beschuldigten von der Zustellung der Ladung an eine Vorbereitungszeit von mindestens zwei Wochen zur Verfügung zu stehen hat. Das bedeutet, dass die Ladung verspätet ist, wenn zwischen ihrer Zustellung und dem Verhandlungstermin weniger als zwei Wochen liegen. Aus der ausdrücklichen Anordnung des § 51f Abs. 2 VStG, wonach die Verhandlung bei Abwesenheit einer Partei nur im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zulässig ist, ist der Schluss zu ziehen, dass die Verhandlung nicht durchgeführt werden darf, wenn die Partei in diesem Fall nicht erscheint. Die Verhandlung ist vielmehr von Amts wegen zu vertagen (vgl. VwGH vom 25.4.2005, 2005/17/0004). Da § 51e Abs. 6 VStG nach der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit als § 44 Abs. 6 VwGVG übernommen wurde, ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weiterhin anwendbar (vgl. ErläutRV 2009 BlgNr XXIV. GP 8).