Mit der im Erkenntnis des VwGH vom 19. Juli 2023, Ra 2021/12/0078, verwendeten Begründung, dass angesichts der aktuellen Fassung des § 109 Abs. 2 BDG 1979 die bisherige Rsp. des VwGH (Hinweis auf VwGH 17.1.1991, 90/09/0168), wonach der Grundsatz "ne bis in idem" nicht gelte und die Ermahnung den materiellen Disziplinierungsanspruch der Dienstbehörde nicht verbrauche, nicht aufrechterhalten werden könne, und dass aus § 121 Abs. 1 BDG 1979 abzuleiten sei, dass nach einer Ermahnung wegen einer Dienstpflichtverletzung für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum bleibe, wurde von der Rsp. des VwGH abgewichen. Der VwGH hält jedoch in diesen beiden Punkten unter Ablehnung der im Erkenntnis vom 19. Juli 2023, Ra 2021/12/0078, gewählten Auslegung an der bisherigen Rsp. fest.
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