Wenn die Behörde - somit die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS - bei der Abweisung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe den Endpunkt des Zeitraumes, über welchen sie abspricht, in ihrem Bescheid nicht festlegt, ist von dem Bescheid im Allgemeinen der gesamte Zeitraum bis zu seiner Erlassung umfasst (vgl. VwGH 29.10.2008, 2005/08/0045; 7.8.2002, 2002/08/0120; jeweils mwN). Die Bescheide des AMS waren daher so zu verstehen, dass über den Anspruch auf Arbeitslosengeld von der Geltendmachung der Leistung bis zur Erlassung der Bescheide - somit bis zu deren Zustellung (vgl. zum Zeitpunkt der Erlassung etwa VwGH 30.4.2025, Ra 2023/06/0183; sowie VwGH 29.10.2008, 2005/08/0045) - entschieden worden ist.
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