Ra 2024/08/0059 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das ASVG kennt Sanktionen für den Fall, dass ein Dienstgeber Auskünfte über die bei ihm beschäftigten Dienstnehmer nicht erteilt oder Meldepflichten verletzt hat (vgl. § 111 ASVG). Die Anwendung dieser Sanktionen setzt nicht voraus, dass die Versicherungspflicht bestimmter Personen festgestellt wurde, sofern in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, dass meldepflichtige Tatbestände vorlagen.