Ro 2024/08/0002 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 1 Abs. 1a BMSVG stellt für die Einbeziehung in den Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge auf das Vorliegen von freien Dienstverhältnissen im Sinn von § 4 Abs. 4 ASVG, freien Dienstverhältnissen von geringfügig beschäftigten Personen nach § 5 Abs. 2 ASVG sowie freien Dienstverhältnissen von Vorstandsmitgliedern im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG ab. Hinsichtlich geringfügig beschäftigter Personen ist zu beachten, dass auch dafür, ob geringfügig entlohnte Tätigkeiten als freie Dienstnehmer § 5 Abs. 2 ASVG unterfallen, ebenso die Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG maßgeblich sind. Dagegen stellt § 1 Abs. 1a BMSVG nicht darauf ab, dass (auch) eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG eintritt. Insbesondere erfolgt in § 1 Abs. 1a BMSVG kein Verweis auf § 4 Abs. 6 ASVG, wonach eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG - somit insbesondere auch als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG - für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG ausschließt (vgl. zu dieser Bestimmung und der damit festgelegten Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Liegt ein freier Dienstvertrag im Sinn von § 4 Abs. 4 ASVG vor, steht der Geltung des BMSVG nach dessen § 1 Abs. 1a somit nicht entgegen, dass aufgrund der Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs. 1 und 2 letzter Satz EStG 1988 eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und nicht nach § 4 Abs. 4 ASVG eingetreten ist. Dieses Auslegungsergebnis bedarf auch keiner Lückenschließung, sondern findet im Wortlaut des § 1 Abs. 1a BMSVG iVm § 4 Abs. 4 ASVG Deckung. Es entspricht auch dem in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 300 BlgNR 23. GP, 6) zur Einführung von § 1 Abs. 1a BMSVG mit BGBl. I Nr. 102/2007 zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zur - grundsätzlich umfassenden - Einbeziehung freier Dienstnehmer in den Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge nach dem BMSVG.