Ro 2024/08/0002 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 1 BMSVG den Eintritt einer Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG für die Geltung der Mitarbeitervorsorge als maßgeblich erachtet hätte. Schon der Wortlaut der Bestimmung lässt vielmehr klar erkennen, dass die Art des Vertragsverhältnisses, das der Leistungserbringung zugrunde liegt, als Arbeitsverhältnis maßgeblich sein soll. In diesem Sinn wurde auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 100/2002 (1131 BlgNR 21. GP, 49) festgehalten, dass sich aus der Definition des Geltungsbereiches in § 1 Abs. 1 BMSVG ergebe, dass etwa Angestellte, Arbeiter, Gutsangestellte, Journalisten, Hausgehilfen und Hausangestellte, sowie Lehrlinge und auch geringfügig Beschäftigte im Sinn von § 5 Abs. 2 ASVG, nicht aber freie Dienstnehmer erfasst würden. Daher kann insbesondere auch der Eintritt einer Pflichtversicherung aufgrund der Lohnsteuerpflicht nach § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG nicht die Geltung der Mitarbeitervorsorge nach § 1 Abs. 1 BMSVG begründen.