Ro 2024/08/0002 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Krankenversicherungsträger hat - im übertragenen Wirkungsbereich (vgl. § 71a BMSVG) - offene Beiträge zum BMSVG einzutreiben und sich dazu der Instrumentarien des ASVG, auf die in § 6 BMSVG verwiesen wird, zu bedienen. Die eingehobenen Beiträge sind vom Krankenversicherungsträger an die BV-Kasse weiterzuleiten (siehe zu den Verpflichtungen des Krankenversicherungsträgers insoweit auch § 27 Abs. 5 und 8 BMSVG; siehe dagegen zur ausnahmsweisen direkten Auszahlung der Beiträge an den Dienstnehmer für bereits vergangene Beitragszeiträume aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils § 6 Abs. 3 BMSVG, sowie dazu OGH 29.1.2013, 9 ObA 26/12g).