Ra 2024/07/0218 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 EpiG sind Adressaten der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften Erkrankte, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige, nicht jedoch deren gesetzliche Vertreter. § 5 Abs. 3 EpiG statuiert jedoch auch eine Verpflichtung anderer Personen, wie insbesondere behandelnder Ärzte, Labors, Arbeitgeber, Familienangehöriger und des Personals von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten, zur Auskunftserteilung. Es ist nicht zweifelhaft, dass insbesondere auch die Eltern einer minderjährigen Person, die an einer anzeigepflichtigen Krankheit leidet bzw. bei der zumindest ein derartiger Verdacht besteht, nach § 5 Abs. 3 EpiG als Familienangehörige zum Kreis der Personen gehören, die verpflichtet sind, im Zuge der Erhebungen der zuständigen Behörden zur Krankheit und der Infektionsquelle, soweit sie zu diesen Erhebungen einen Beitrag leisten können, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.