Wird die Auskunft - in dem vom Auskunftspflichtgesetz geforderten Umfang (VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141) - erteilt, kann der Auskunftswerber allein durch den abweisenden Ausspruch nicht in Rechten verletzt sein (VwGH 28.2.2005, 2005/10/0008; VwGH 21.11.2006, 2003/11/0187).
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