Die Regelung des § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014, wonach ein Bauwerk dann nicht errichtet oder vergrößert werden darf, wenn die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist, stellt keine bautechnische Bestimmung im Sinne des § 38 Abs. 2 AWG 2002 dar. Sie ist daher insbesondere im Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 nicht anzuwenden.
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