Die Gesetzesmaterialien zu § 38 Abs. 2 AWG 2002 (ErläutRV 984 BlgNR 21. GP 98) und seiner Vorgängerregelung in § 29 Abs. 13 AWG (1990) in der Stammfassung BGBl. Nr. 325/1990 (ErläutRV 1274 BlgNR 17. GP 40) und der Fassung BGBl. Nr. 155/1994 (Begründung zum Abänderungsantrag in der 153. Sitzung des Nationalrates in der 18. GP 17806 f) sind zur Frage des Umfangs der "bautechnischen Bestimmungen" unergiebig. Aus der Rsp. der Höchstgerichte (zu § 29 Abs. 13 AWG [1990]) ergibt sich lediglich, dass nach dieser Bestimmung nicht die Flächenwidmung, also die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, zu prüfen ist (VwGH 16.9.1999, 99/07/0075, VfSlg. 15.777/2000), diese Voraussetzung bzw. die Flächenwidmungspläne selbst also nicht unter die anzuwendenden bautechnischen Bestimmungen fallen. Im Schrifttum wird in aller Regel als bekannt vorausgesetzt, wie diese "bautechnischen Bestimmungen" vom Rest des landesgesetzlichen Baurechts abzugrenzen sind.
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