Die systematische Einordnung einer Regelung (etwa in einen Abschnitt "Bautechnik" der Bauordnung, ein Bautechnikgesetz oder eine Bautechnikverordnung) kann für die Abgrenzung, welche (baurechtlichen) Regelungen des jeweiligen Landesrechts im Sinne des § 38 Abs. 2 AWG 2002 als "bautechnische Bestimmungen" anzusehen sind, ein wesentliches Indiz sein. Sie kann aber nicht allein entscheidend sein, weil ansonsten der Landesgesetzgeber durch eine bloße Änderung in der Gesetzessystematik den - vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorgegebenen - Umfang der anzuwendenden Vorschriften verändern könnte.
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