Die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde können im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 im Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 mangels im Gesetz zum Ausdruck kommender Einschränkung jede objektive Rechtswidrigkeit geltend machen und in diesem Umfang gemäß § 87c Abs. 1 AWG 2002 Beschwerde an das VwG erheben. Dabei kommt ihnen auch ein - vor dem VwGH durchsetzbares - prozessuales Recht auf inhaltliche Behandlung ihrer Beschwerde zu. Dies wird auch durch die mit der AWG-Novelle Digitalisierung, BGBl. I Nr. 84/2024, neu gefasste Bestimmung des § 50 Abs. 4 AWG 2002 bestätigt, wonach im vereinfachten Verfahren Parteistellung u.a. "die Gemeinde des Standortes hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 mit dem Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen," hat. Für das vereinfachte Verfahren hinsichtlich Deponien wurde damit eine auf die Verfolgung bestimmter öffentlicher Interessen eingeschränkte Parteistellung der Standortgemeinde normiert. Für das reguläre Genehmigungsverfahren besteht in § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 aber (nach wie vor) keine solche Einschränkung, sodass in solchen Verfahren eine inhaltlich nicht beschränkte Formalparteistellung besteht. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob eine solche Formalparteistellung in den gemäß § 38 AWG 2002 mitanzuwendenden Materiengesetzen vorgesehen ist: So nehmen § 38 Abs. 1 und 1a AWG 2002 die "Bestimmungen über die Parteistellung" von den anzuwendenden Vorschriften anderer Bereiche ausdrücklich aus, und § 37 Abs. 2 AWG 2002 sieht nur die Anwendung der "bautechnischen Bestimmungen" (und nicht anderer, insbesondere verfahrensrechtlicher Regelungen aus dem Bereich des Baurechtes) vor. Die Standortgemeinde ist daher auch befugt, die Nichteinhaltung bautechnischer Bestimmungen im Sinne des § 38 Abs. 2 AWG 2002 im Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 geltend zu machen.
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