Der Gesetzgeber ordnet Vorgänge, denen Biogaslagen (jedenfalls vor allem) dienen, nämlich die Vergärung mit anschließendem Aufbringen des recycelten Materials auf den Boden zur Bodenverbesserung, der Verwertungskategorie R3 (Recyclingverfahren) - und nicht der Kategorie R1 mit thermischer Verwertung - zu. Im Rahmen der im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit auszurichtenden Abfallwirtschaft (§ 1 Abs. 1 AWG 2002) kommt gemäß der in § 1 Abs. 2 AWG 2002 normierten Abfallhierarchie dem Recycling (nach der Abfallvermeidung und der Vorbereitung zur Wiederverwendung) gegenüber der sonstigen Verwertung, z.B. energetischen Verwertung, Vorrang zu. Ferner ist etwa gemäß dem Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2025, unter anderem die Erzeugung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen gemäß den Grundsätzen des Unionsrechts zu fördern (§ 4 leg. cit.).
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