Der Ausnahmetatbestand des Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 stellt auf "Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung" ab. Eine vergleichbare Bestimmung enthält § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002, der Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen, von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 leg. cit. ausnimmt.
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