Da die Relativierung durch das Wort "jedenfalls" im Einleitungssatz des § 2 Abs. 3 AWG 2002 auch für den letzten Satz des § 2 Abs. 3 AWG 2002 gilt, ist in einem solchen Fall eine Einzelfallprüfung anhand der Kriterien des § 1 Abs. 3 AWG 2002 vorzunehmen, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist oder nicht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden