Die Frage, welche Regelungen des WRG 1959 im Rahmen eines UVP-Genehmigungsverfahrens von der nach § 39 UVP-G 2000 zuständigen Behörde mit anzuwenden sind, ist im UVP-G 2000 zu regeln. § 117 WRG 1959 hat naturgemäß "die Wasserrechtsbehörde" als Bewilligungsbehörde vor Augen (vgl. § 117 Abs. 1 WRG 1959). Jene Vorschriften des WRG 1959, die in einem konzentrierten Verfahren nach dem UVP-G 2000 mit zu vollziehen sind, wurden vom Gesetzgeber aber in § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 mit "für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen" näher bestimmt. Die verfahrensrechtlichen Regelungen über die Entschädigung eines Fischereiberechtigten fallen nicht unter diese Definition. Vielmehr ist aufgrund der fehlenden Mitkonzentration des Entschädigungsverfahrens die Festsetzung der Entschädigung im (UVP-)Bewilligungsbescheid nicht möglich im Sinn des § 117 Abs. 2 WRG 1959, sodass im Fall einer UVP-Bewilligung jedenfalls mit einem Nachtragsbescheid (durch die Wasserrechtsbehörde) vorzugehen ist.
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