Der Entschädigungsanspruch eines Fischereiberechtigten für die aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile ist in § 15 Abs. 1 WRG 1959, die diesbezügliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde in § 117 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 geregelt. Nun stellt die Entscheidung über eine Entschädigung eines Fischereiberechtigten nach § 15 WRG 1959 keinen behördlichen Akt dar, der "für die Ausführung des Vorhabens erforderlich" ist. Der Gesetzgeber hat im UVP-G 2000 somit die Entscheidung über die Entschädigung eines Fischereiberechtigten nach § 15 iVm § 117 WRG 1959 nicht in das konzentrierte Genehmigungsverfahren einbezogen und es fällt diese Entscheidung nicht in die Zuständigkeit der Behörde nach dem UVP-G 2000, sondern in jene der nach dem WRG 1959 genannten Wasserrechtsbehörde. Dass dem Fischereiberechtigten der Nachteil "bereits aufgrund der Bewilligung" (und nicht erst aufgrund eines später eingeräumten Zwangsrechts) entsteht, steht dem auf dem UVP-G 2000 gründenden Regelungsverständnis nicht entgegen. Nicht anders ist im Übrigen der Fall der Entscheidung über allfällige Entschädigungsansprüche aufgrund der Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 zu beurteilen, für die der Gesetzgeber entsprechend den Erläuterungen (GP XXII. RV 648) die Wasserrechtsbehörde als zuständig erachtet.
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