§ 2 Abs. 3 UVP-G 2000 versteht in seinem ersten Satz unter Genehmigungen (vgl. Abs. 1 leg. cit.) die "in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebene[n] behördliche[n] Akte oder Unterlassungen". Dass die Entscheidung über die Entschädigung eines Fischereiberechtigten einen "für die Zulässigkeit der Ausführung des Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akt" darstellt, ist bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu erkennen.
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