Im Rahmen der Regelung des § 13 Abs. 8 TROG 2022 wird keineswegs "immer sowohl auf den Eigentümer oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten abgestellt"; diese Passage findet sich ausschließlich in der lit. c dieser Bestimmung, welche sich maßgeblich von den in den lit. a und b enthaltenen Tatbeständen unterscheidet, weil der Landesgesetzgeber hier auf eine Änderung der Lebensumstände abgestellt hat, unabhängig davon, welcher Titel das Eigentum bzw. die Verfügungsberechtigung am betreffenden Wohnsitz verschafft hat. In diesem Fall resultiert die nach Ansicht des Landesgesetzgebers eine unbillige Härte darstellende fehlende Nutzungsmöglichkeit, die mit der in Rede stehenden Regelung vermieden werden soll, nicht aus dem Umstand, dass aufgrund eines Todesfalles plötzlich ein Wohnsitz erlangt wird, in Bezug auf welchen gerade kein Bedarf an einer Dauernutzung besteht, sondern aus einer Änderung der Lebensumstände.
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