Der Landesgesetzgeber wollte für den Fall eines infolge eines Todesfalls bewirkten Rechtserwerbs an einer Liegenschaft mit den in den lit. a und b des § 13 Abs. 8 TROG 2022 normierten Tatbeständen verhindern, dass der solcherart erlangte Wohnsitz womöglich jahrelang unbewohnt bleiben müsste oder der Erbe (Vermächtnis- oder Schenkungsnehmer) unter Umständen sogar zur Veräußerung des Wohnsitzes gezwungen wäre, weil (vorerst) kein Bedarf an der Verwendung dieses Wohnsitzes als Dauerwohnsitz besteht und ihm eine anderweitige Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht gestattet ist. Diese unbillige Härte, die mit der in Rede stehenden Regelung vermieden werden soll, resultiert aus dem Umstand, dass aufgrund eines Todesfalles plötzlich ein Wohnsitz erlangt wird, für den gerade kein Bedarf zur Verwendung als Dauerwohnsitz besteht. Auf ein tatsächliches Bewohnen bzw. ein Wohnungsgebrauchsrecht kommt es hingegen nicht an.
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