§ 13 Abs. 8 lit. a TROG 2022 setzt unter anderem voraus, dass der Antrag von einem Erben (oder Vermächtnisnehmer) gestellt wird und die Voraussetzungen des § 5 lit. a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 - welcher auf den Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, abstellt - vorliegen. Das bedeutet, es muss in Bezug auf die betreffende Liegenschaft ein Rechtserwerb von Todes wegen stattgefunden haben und der Antragsteller muss dem Kreis der gesetzlichen Erben angehören.
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