§ 13 Abs. 8 TROG 2022 sieht die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom ansonsten bestehenden Verbot der Freizeitwohnsitznutzung vor, wenn einer der in den lit. a bis c dieser Bestimmung genannten Tatbestände erfüllt ist. Derartige Ausnahmetatbestände sind grundsätzlich restriktiv zu interpretieren (vgl. etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2018/05/0220, mwN).
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