Im Fall der Abänderung eines Konsenses durch eine nachfolgende Baubewilligung (vgl. zum Verhältnis von Stammbewilligung und Änderungsbewilligung allgemein VwGH 24.3.2011, 2008/07/0227), durch die keine gänzliche Derogation der Stammbewilligung eingetreten ist, bezieht sich ein Bauauftrag, der auf den Zustand gemäß dem ursprünglichen Konsens Bezug nimmt, nur auf jenen Teil dieses Konsenses, der nicht durch eine spätere Bewilligung verdrängt wurde.
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