Für einen Wiederaufnahmeantrag nach § 70a Abs. 10 BO für Wien ist allein die in dieser Gesetzesbestimmung normierte Frist von drei Jahren ab der Fertigstellungsanzeige und nicht darüber hinaus eine zweiwöchige Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes oder ab Wegfall eines Hindernisses maßgeblich.
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