Die Bestimmung des § 134 Abs. 4 BO für Wien sieht für Nachbarn, die ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, rechtzeitig die Parteistellung nach § 134 Abs. 3 leg. cit. zu erlangen, ausdrücklich vor, dass Einwendungen "binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses" eingebracht werden können. § 70a Abs. 8 BO für Wien, der die Frist zur Erhebung von Einwendungen zur Erlangung der Parteistellung im vereinfachten Baubewilligungsverfahren regelt, schließt demgegenüber eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 4) explizit aus. Für den Fall der unverschuldeten Versäumung der Einwendungsfrist sieht § 70a Abs. 10 leg. cit. vielmehr eine besondere Wiederaufnahmebestimmung vor. Dort legt das Gesetz jedoch keine subjektive Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes oder Wegfall eines Hindernisses fest, sondern nur die objektive Grenze von drei Jahren seit der Fertigstellungsanzeige. Dies legt nahe, dass der Landesgesetzgeber in § 70a Abs. 10 BO für Wien - in Kenntnis subjektiver Fristen (§ 134 Abs. 4 leg. cit.) gerade keine solche (zusätzliche) Frist vorsehen wollte.
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