Bereits der Wortlaut legt nahe, dass der Gesetzgeber für die Wiederaufnahme nach § 70a Abs. 10 BO für Wien eine eigenständige Fristenregelung vorgesehen hat. Die Bestimmung erklärt eine Wiederaufnahme für "unzulässig, wenn seit der Fertigstellungsanzeige mehr als drei Jahre verstrichen sind", ohne daneben auf eine subjektive Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes oder auf die Bestimmungen des AVG zu verweisen.
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