Das Vergrößerungsverbot nach § 53 Abs. 8 Z 1 NÖ ROG 2014 ist nach dem Zweck der Übergangsbestimmung und der gebotenen einschränkenden Auslegung dahingehend zu verstehen, dass eine Vergrößerung jedenfalls dann vorliegt, wenn - unabhängig von der bautechnischen Beurteilung der Gebäudeeigenschaft - eine durchgängige Verkaufsfläche geschaffen werden soll, die in ihrem Ausmaß die jeweils bewilligte Verkaufsfläche bestehender Gebäude übersteigt. Zweck der Regelung war nämlich die Beibehaltung der in der Vergangenheit bewilligten Verkaufsfläche, nicht aber deren Vergrößerung. Eine andere Auslegung liefe dem mit § 18 NÖ ROG 2014 zum Ausdruck gebrachten Ziel der Begrenzung der Verkaufsfläche in bestimmten Widmungen und den dort festgelegten Grundsätzen zuwider. Daher ist im gegebenen Zusammenhang nicht allein der rechnerische Wert der jeweils bewilligten Verkaufsfläche entscheidend, sondern jener der gesamten projektierten, zusammenhängenden Verkaufsfläche.
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