Allfällige geplante, zukünftige mögliche Änderungen des Flächenwidmungsplans sind im Verfahren zur Erlassung und Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrags irrelevant (Hinweis E vom 2. Juli 1998, 97/06/0234, mwN). Die allfällige Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung steht der Vollstreckung eines Auftrages, die konsenswidrige Nutzung eines Gebäudes zu unterlassen, nicht entgegen (Hinweis E vom 27. Mai 2008, 2007/05/0037, mwN).
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