Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages (hier gem § 49 Abs 1
OÖ BauO 1994) setzt voraus, daß die den Gegenstand des Verfahrens
bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als
auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages
bewilligungspflichtig war bzw ist. Für die Klärung der Frage aber, ob
die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung im Zeitpunkt der
Erlassung des Abbruchauftrages möglich ist, ist die in diesem
Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich (Hinweis E 24.2.1998,
97/05/0325).
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