Der für die Notwendigkeit land- und forstwirtschaftlicher Neu- und Zubauten gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 erforderliche sachliche oder funktionelle Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers darf nicht mit der Frage gleichgesetzt werden, welche rechtliche oder vermögensrechtliche Zuordnung einer Alternative für einen geplanten Neu- und Zubau zukommt. Es ist sohin allgemein zu prüfen, ob die erforderliche Wohnmöglichkeit in bestehenden Bauten auf Eigengrund gedeckt werden kann. Eine bisherige tatsächliche Selbstnutzung des bestehenden Wohngebäudes kann insoweit von Bedeutung sein, als sie ein Indiz dafür darstellt, dass dieses als alternative Möglichkeit zur Deckung des mit der geplanten Baumaßnahme geltend gemachten Bedarfs konkret in Betracht kommt. § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 ist daher dahin zu verstehen, dass es bei der Prüfung der Notwendigkeit eines Neubaus eines land- und forstwirtschaftlichen Wohngebäudes nicht darauf ankommt, ob sich ein bislang vom Betriebsführer selbst bewohntes Wohngebäude in der Widmung Bauland - Dorfgebiet oder im Grünland befindet oder dem privaten Vermögen zuzurechnen ist.
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