Aus dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass § 49a Abs. 1 Oö. BauO 1994 die Voraussetzungen für die Rechtswohltat dieser Bestimmung abschließend regelt. Schon nach dem Gesetzeswortlaut ist evident, dass für den hier relevanten Fall einer ursprünglich erteilten Baubewilligung die Abweichungen von dieser in der Natur im Feststellungszeitpunkt bestehen müssen (vgl. die Überschrift, den Einleitungssatz und Z 1, wo jeweils auf bestehende Gebäude bzw. den "Bestand" abgestellt wird), und zwar seit mindestens 40 Jahren.
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