Beim Bagatellschwellenwert des § 3 Abs. 2 dritter Satz UVP-G 2000 iVm Anhang 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 handelt es sich um einen Mindestschwellenwert für Kleinvorhaben (vgl. VwGH 17.5.2024, Ra 2022/04/0014, Rn. 16, mwN). Wird ein Gesamtvorhaben, das für sich diesen Mindestschwellenwert übersteigt, in der Absicht, das Gesamtvorhaben der UVP-Pflicht zu entziehen, auf einzelne Vorhabensteile, die für sich den Bagatellschwellenwert nicht überschreiten, aufgesplittet, sind die einzelnen Vorhabensteile nicht als Kleinvorhaben im Sinne des § 3 Abs. 2 dritter Absatz UVP-G 2000 zu qualifizieren. Dies ist etwa der Fall, wenn für solche Teile eines Gesamtvorhabens ohne sachlichen Grund sukzessive um behördliche Genehmigung angesucht und das Gesamtvorhaben sukzessive realisiert wird. Ein solches in Umgehungsabsicht aufgesplittetes Gesamtvorhaben ist Gegenstand eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000.
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