Ra 2024/04/0441 2 – Vwgh Rechtssatz
Die Beurteilung der Frage, ob ein Umgehungsprojekt vorliegt, durch das die UVP-Pflicht umgangen werden soll, obliegt der Beweiswürdigung durch die Behörde bzw. des VwG (vgl. VwGH 29.9.2015, 2013/05/0077, mwN).
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