Beim Bagatellschwellenwert von 25 % des jeweils maßgeblichen Schwellenwertes handelt es sich um eine Mindestschwelle für Kleinvorhaben. Bei deren Unterschreitung ist keine Kumulierung mit anderen Vorhaben iSd § 3 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 und gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz UVP-G 2000 keine Einzelfallprüfung durchzuführen. Anderes gilt nur, wenn eine Umgehung der UVP-Pflicht, etwa durch Aufsplittung von Maßnahmen, erfolgen soll: In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Von einem Vorhaben iSd § 3 Abs. 2 dritter Satz UVP-G 2000, das eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, ist bei Vorliegen einer Umgehungsabsicht nicht auszugehen (vgl. zu Anhang 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 VwGH 17.5.2024, Ra 2022/04/0014, Rn. 16).
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