JudikaturVwGH

Ra 2024/04/0398 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2025

Der VwGH hat ausgesprochen, dass durch die in § 77 Abs. 2 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, erfolgte normative Bezugnahme auf die "tatsächlichen örtlichen Verhältnisse" nach ihrer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berücksichtigenden Lage keine Einschränkung dahin erfolgt ist, dass unabhängig von den tatsächlichen sachverhaltsmäßigen Gegebenheiten etwa schlechthin nur auf behördlich genehmigte Vorgangsweisen bzw. Abläufe abzustellen wäre (vgl. VwGH 28.5.1991, 90/04/0320, vgl. auch VwGH 28.1.1993, 92/04/0197). Die Rechtsprechung trägt damit der mit der Gewerberechtsnovelle 1988 vorgenommenen legistischen Anpassung Rechnung, durch die in § 77 Abs. 2 GewO 1973 (entspricht der Rechtslage des § 77 Abs. 2 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) das Adjektiv "tatsächlichen" eingefügt wurde. § 77 Abs. 2 GewO 1994 stellt als Beurteilungsmaßstab somit allein auf die durch die Betriebsanlage möglicherweise eintretenden Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ab.

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